Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Die im Jahre 1912 gegründete Ortsgruppe führt den Namen "Eifelverein Ortsgruppe Bad Godesberg"
2. Der Sitz der Ortsgruppe ist Bonn-Bad Godesberg
3. Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. Düren und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach dessen Satzungen. Sie gehört zum Bezirk Mittelrhein

§ 2 Zweck der Ortsgruppe

Die Ortsgruppe bezweckt durch ihre Wanderungen in allen Wandergebieten, insbesondere in der Eifel, die Liebe zur Natur zu pflegen und deren Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten sowie den Naturschutz und die Landschaftspflege zu fördern.
Die geschieht insbesondere durch Tages- Ferien- und Autowanderungen sowie Veranstaltungen, die der Förderung der Bildung und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatgedankens dienen. Das Wandern soll nicht zuletzt als Ausgleichssport zur Erhaltung der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung im allgemeinen beitragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die steuerliche Anerkennung dieser Vorgabe wird angestrebt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Erstattung von Unkosten, z. B. an Wanderführer und Vorstandsmitglieder

§ 4 Mitgliedschaft

1. Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) Vollmitglieder
b) Familienmitglieder
c) Doppelmitglieder (Vollmitglieder anderer Ortsgruppen)
d) Familien-Doppelmitglieder (Familienmitglieder anderer Ortsgruppen)
e) Jugendmitglieder
f) Ehrenmitglieder
g) Fördernde Mitglieder (Natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften)


2: Die Mitglieder der Ortsgruppe sind Mitglieder des Eifelvereins e.V. in Düren und übernehmen alle Rechte und Pflichten nach dessen Satzung; diese haben Vorrang vor denen der Ortsgruppe
3. Die Mitglieder zu 1 a) bis 1 g) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Ortsgruppe und des Eifelvereins e.V. teilzunehmen, so weit nicht im Einzelfall Teilnahmebeschränkungen eine Beteiligung ausschließen. Sie sind berechtigt, gebotene Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die unter g) genannten Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften können sich an Abstimmungen nur mit jeweils einer Stimme beteiligen
4. Die Ortsgruppe sieht sich nicht als Dienstleistungsunternehmen, sondern ist auf die aktive Mitwirkung möglichst vieler Mitglieder angewiesen. Diese sind deshalb aufgerufen, sich im Rahmen ihrer Eignung und Fähigkeiten als Wanderführer, Vorstandsmitglied oder in sonstiger Weise zur Erfüllung des Vereinszweckes zur Verfügung zu stellen.
5. Eine Mitgliedschaft ist zeitlich unbefristet. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 15. Oktober zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Bei verspäteter Kündigung endet die Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht zum Ende des folgenden Jahres.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Ortsgruppe erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Jahresmitgliedsbeiträge, welche die an den Eifelverein e.V. abzuführenden Beiträge einschließen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.
2. Die Jahresbeiträge sind bis zum 15. Februar d. J. fällig. Bei einem Beitritt während eines Jahres ist der Beitrag innerhalb eines Monats zu zahlen. Erfolgt der Beitritt nach dem 30. Juni, so ermäßigt sich der Beitrag im Beitrittsjahr auf die Hälfte.
3. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres, ist eine Beitragsrückerstattung ausgeschlossen.
4. Das Mitglied kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn es die unter 2. genannten Zahlungstermine nicht einhält. Für die Kosten einer schriftlichen Mahnung wird eine Gebühr i. H. von DM 3,- (1.50 Euro) erhoben. Ist trotz schriftlicher Mahnung keine Zahlung erfolgt, so erlischt die Mitgliedschaft innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung

§ 6 Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Teilnahmeberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder (§ 4 1 a) bis g) ). Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder ( § 4 1a)- 1g) )
2. Die Mitgliederversammlung ist, wenn es das Interesse der Ortsgruppe erfordert, zumindest jedoch einmal im Jahr bis Ende Februar, als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen.. Sie ist außerdem mit einem bestimmten Antrag und mit den Unterschriften von mindestens einem Viertel der volljährigen Mitglieder( § 4, 1a)- 1g) ) einzuberufen. Der Vorstand gibt den Termin einer Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich - in der Regel im Programmheft - bekannt.
3. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung, die nicht bis zum
15. Dezember des Vorjahres eingegangen sind und nicht auf der Tagesordnung stehen, können bei Anerkennung der Dringlichkeit beraten werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung der Ortsgruppe
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit., soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt. Stimmengleichheit reicht nicht aus.
5. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle die Ortsgruppe betreffenden
Angelegenheiten., soweit nicht in der Satzung anderes bestimmt ist. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
die Wahl des Vorstandes für vier Jahre sowie ggf. notwendige Ersatzwahlen in der Zwischenzeit;
die Absetzung von Vorstandsmitgliedern, wenn sich ein wichtiger Grund, z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt;
die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Vertreter, die sämtlich nicht dem Vorstand angehören dürfen;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
die Feststellung des Haushaltsplanes (auf Antrag);
die Genehmigung von Erwerb und Veräußerung größerer Vermögensgegenstände;
die Festsetzung der Jahresbeiträge;
die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung des Vorstandes;
die Entlastung des Vorstandes am Ende des Geschäftsjahres.
Die Jahreshauptversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder mit deren Einverständnis mit zusätzlichen Aufgaben eines Fachwarts betrauen.

§ 8 Der Vorstand

1: Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden
stellvertretendem Vorsitzenden
Schatzmeister
Geschäftsführer
Schriftführer
Wanderwart
sowie bis zu sechs weiteren Fachwarten und Beisitzern
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Ortsgruppe wird durch eines dieser Mitglieder nach außen vertreten. Es ist zulässig, dass einzelne Vorstandsmitglieder mehrere Aufgabenbereiche wahrnehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Funktionen des geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder der Ortsgruppe mit Sonderaufgaben, z.B. als
Wanderführer zu betrauen.
4.Der Vorstand führt die Geschäfte der Ortsgruppe im Einklang mit den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und stellt die stimmberechtigten Vertreter bei den Mitgliederversammlungen des Eifelverein e.V. Er teilt dem Eifelverein e.V. Zu- und Abgänge von Vereinsmitgliedern sowie Veränderungen im Vorstand mit.
5. Der Vorstand sowie die unter 3. genannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Kostenerstattungen für besondere Aufwendungen (z.B. Reisekosten zu Veranstaltungen des Hauptvereins) sind zulässig, ebenso die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für Wanderführer im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Der Vorstand hält in der Regel alle zwei Monate eine Sitzung ab. Der Sitzungstermin wird vom Vorstand beschlossen. Darüber hinaus muss der Vorstand auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Zum Ausschluß eines Mitgliedes der Ortsgruppe ist die Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.. Hiergegen kann das betroffene Mitglied beim Eifelverein e.V. Einspruch einlegen..
7.Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Teilnahme eines nicht dem Vorstand an gehörenden Mitglieds in beratender Funktion an der Vorstandssitzung zulassen.
8.Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter, wenn beide verhindert sind, ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstands-
sitzungen und unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer die darüber zuführenden
Niederschriften..

9. Kann ein Vorstand auf der Mitgliederversammlung nicht gewählt werden, kann der bisherige Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiterführen, wenn die Mitgliederversammlung dem mehrheitlich zustimmt. Die kommissarische Geschäftsführung endet 12 Monate nach der Mitgliederversammlung oder früher, wenn Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB* ihr Amt niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden. Nach Ende der kommissarischen Geschäftsführung muss innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einberufen werden.

Hinweis *

Mitglieder des Vorstands im Sinne § 26 BGB sind

•1. der/die Vorsitzende

•2. der/die stellvertretende Vorsitzende

•3. der/die Schatzmeister/in

§ 9 Jugendgruppe

1. Die Ortsgruppe strebt die Einrichtung einer Jugendgruppe an. Diese ist dann zwar eine Gruppe mit Eigenleben, jedoch fester Bestandteil der Ortsgruppe.
2. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart. Dieser bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Ortsgruppe und durch den Hauptjugendwart des Eifelvereins e.V. Er gehört dem Vorstand der Ortsgruppe an.
3. Im übrigen gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend in NRW und RP,.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer überprüfen das Vermögen der Ortsgruppe, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Führung der Bücher. Sie erstatten der Jahreshauptversanmmlung Bericht.
2. Die Rechnungsprüfer sollen auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Geschäftsführung hinweisen. Über festgestellte Mängel ist unverzüglich der Vorstand zu unterrichten. In solchen Fällen nehmen die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können in jeder mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe

1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann - unbeschadet des Rechts des Eifelvereins e.V. zur Auflösung der Ortsgruppe - nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der stimmberechtigten abgegebenen Stimmen der Mitglieder der Ortsgruppe beschlossen werden.
2. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.. Diese kann nunmehr mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
3. Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen der Ortsgruppe dem Eifelverein Düren e.V. als Hauptverein zu. Bei Auflösung des Hauptvereins oder bei Fortfall seiner satzungsgemäß festgelegten Ziele geht das Vermögen an die Stadt Bonn zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung gründet sich im wesentlichen auf die am 14. Januar 1984 von der Mitgliederversammlung beschlossene und vom damaligen Vorstand unterzeichneten Satzung. Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen erfolgen in der Absicht, die Satzung an die sich zwischenzeitlich ergebenden Erfordernissen anzupassen und wurden von der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2001 beschlossen